Grüne Oberaargau

Statuten


    Art. 1
    Unter dem Namen „Grüne Oberaargau“ besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

    Art. 2
    Rechtssitz des Vereins ist Langenthal

    Art. 3
    Die Grüne Oberaargau bezweckt die Pflege einer demokratischen und aufbauenden Politik. Sie vertritt ökologische und soziale Anliegen. Zu ihren Hauptaufgaben gehören vorwiegend Fragen der Umwelt-, der Gesundheits-, der Bildungs-, der Natur- und Gewässerschutz-, der Bau- und Raumplanungs- der Verkehrs- und Energie-, der Wald- und Landwirtschafts- sowie der Tierschutzgesetzgebung.
    Die Grüne Oberaargau beteiligt sich zur Durchsetzung ihrer Anliegen an Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren und ergreift Rechtsmittel. Sie nimmt an Wahlen und Abstimmungen teil und bezieht Stellung in Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren der Verwaltungsregion Oberaargau. Die Grüne Oberaargau bildet eine Untergruppe der Grünen Kanton Bern.

      Art.4
      Mitglied der Grünen Oberaargau können natürliche Personen werden, sofern sie älter als 16 Jahre sind. Eine Beitrittserklärung sowie eine allfällige Austrittserklärung können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bei Austritt bleiben die Beiträge für das laufende Jahr geschuldet.
      Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder – nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes – beschlossen werden. Der Ausschluss muss begründet werden. Der Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weiter gezogen werden, welche endgültig entscheidet.

      Juristische Personen, welche die Anliegen der Grünen Oberaargau auf Gemeindeebene vertreten, können als Ortspartei aufgenommen werden.

          Art. 5
          A.
          Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorgängig eingeladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erscheinen. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


          B.
          Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

            - Wahl des übrigen Vorstandes
            - Wahl der Rechnungsrevisorinnen/der Rechnungsrevisoren
            - Wahl der kantonalen Delegierten/des kantonalen Delegierten
            - Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
            - Genehmigung des Budgets
            - Statutenänderungen
            - Auflösung des Vereins

            Ausserdem beschliesst sie über wichtige politische Tätigkeiten wie Teilnahme an den Wahlen und andere vom Vorstand den Mitgliedern gestellte Anträge.

            Alle übrigen Befugnisse stehen dem Vorstand zu.
            D.
            Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Einem Begehren auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn 2/5 der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangen oder sofern mehrere Kandidatinnen/Kandidaten sich für ein Amt bewerben.
            E.
            Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag
            - des Vorstandes selbst
            - eines Viertels der Mitglieder
            - einer Ortspartei
            durch den Vorstand einberufen.

              Art. 6
              Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Sekretärin/dem Sekretär, der Kassierin/ dem Kassier sowie 3 – 5 Beisitzerinnen / Beisitzer. Dabei ist auf die regionale Verteilung der Vorstandsmitglieder zu achten. Ausser der Präsidentin/ dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.


              Der Vorsand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern nicht eine einfache Mehrheit die Einberufung einer Vorstandssitzung wünscht. Die Vorstandsmitglieder sind zu Zweien zur verbindlichen Unterschrift berechtigt. Präsidentin/ Präsident und Kassierin/Kassier sind je einzeln zeichnungsberechtigt.

              Der Vorstand kann aussenstehende Fachleute zu Beratungen einladen.

              Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

              Jedem Vereinsmitglied steht es frei, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

                Art. 7
                Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahlen sind möglich.

                  Art. 8
                  Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und weiteren freien Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag.

                  Die Grünen Oberaargau übernehmen das Inkasso der Mitgliederbeiträge und überweisen den Ortsparteien und der Kantonalpartei den festgelegten Anteil.

                  Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.


                    Art. 9
                    Ortspartei sind juristische Personen, welche die Ziele der Grünen Oberaargau in einer politischen Gemeinde der Verwaltungsregion vertreten.
                    Wo Mitglieder der Grünen Oberaargau auf Gemeindeebene politisch aktiv sind, aber in keiner juristisch eigenständigen Ortspartei zusammen geschlossen sind, nehmen die in der selben Gemeinde wohnhaften Mitglieder als Untergruppe der Grünen Oberaargau die Rechte und Pflichten einer solchen gegenüber den Behörden und der Gemeinde wahr.


                      Art. 10
                      Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen. Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten einer gleich gesinnten Vereinigung zu überweisen (Art. 3 dieser Statuten).

                        Art. 11
                        Die Grünen Oberaargau übernehmen die Rechtsnachfolge der Grünen Oberaargau (Ämter Aarwangen, Burgdorf, Fraubrunnen und Wangen). Mitglieder aus der Verwaltungsregion Oberaargau gelten neu als Mitglieder der Grünen Oberaargau.

                          Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung der Grünen Ober vom 6. Mai 2009 geändert und in Kraft gesetzt.

                          Der Präsident/die Präsidentin Ein Vorstandsmitglied